Allgemeine Geschäftsbestimmungen (AGB)

der Objektgestaltung Walter und Gesser GmbH (Auftragnehmer), im folgenden Walter und Gesser GmbH genannt, geschäftsansässig Breslauer Str. 30, 63452 Hanau

Leistungs- und Zahlungsbedingungen für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Walter und Gesser GmbH einerseits und dem Auftraggeber andererseits

§ 1 Allgemeine

Die Firma Walter und Gesser GmbH übernimmt Aufträge nur zu den nachstehenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Vorsorglich wird hiermit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilungen mitgeteilt werden, widersprochen, es sei denn, diese werden ausdrücklich bestätigt. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB / Teil B in der jeweils gültigen Fassung. Der Text der VOB / Teil B wird dem Auftraggeber auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt. Nachrangig gilt Werkvertragsrecht des BGB.

§ 2 Auftragserteilung und Schriftform

Alle der Firma Gesser GmbH erteilten Aufträge werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Firma Walter und Gesser GmbH verbindlich. Von der Firma Walter und Gesser GmbH abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang einer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung.

§ 3 Vergütung

1. Alle der Firma Gesser GmbH erteilten Aufträge werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Firma Walter und Gesser GmbH verbindlich. Von der Firma Walter und Gesser GmbH abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang einer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung.

2. Dem Leistungsumfang liegen, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur überschlägig ermittelte Leistungsmengen zu Grunde. Die Leistung wird aus Zeichnungen ermittelt, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind keine Zeichnungen vorhanden, wird die Leistung durch Aufmaß ermittelt.

3. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet (§ 2 Nr. 2 VOB / Teil B), wenn keine andere Berechnungsart (z. B. Pauschalsumme oder Stundenlohnsätze) vereinbart ist.

4. Bei Mehrungen oder Minderungen erfolgt gemäß § 2 Nr. 2 VOB / Teil B eine Änderung der Einheitspreise.

§ 4 Urheberrecht und Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Aufmaßberechnungen und ähnliches, die von der Firma Walter und Gesser GmbH und dem Angebot beigefügt sind, bleiben das geistige Eigentum der Firma Walter und Gesser GmbH. Die Weitergabe an Mitbewerber oder die sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind diese Unterlagen unaufgefordert an die Firma Walter und Gesser GmbH zurückzugeben.

§ 5 Gewährleistung / Bauschäden

1. Die Gewährleistung beginnt gemäß § VOB / Teil B mit der Abnahme der Leistungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernimmt die Firma Walter und Gesser GmbH für alle ausgeführten Leistungen an Bauwerken eine Gewährleistung von fünf Jahren, für sonstige Leistungen von einem Jahr. Die Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder Tauglichkeit der Leistungen aufheben oder mindern. Minderung kann nur bei endgültigem Fehlschlagen verlangt werden, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung (§ 13 Nr. 6 VOB / Teil B). Im Übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Firma Walter und Gesser GmbH oder ihrer Mitarbeiter vorliegt.

2. Die Firma Walter und Gesser GmbH haftet nicht für Schäden, die ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben oder die auf Anordnung des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die der Firma Walter und Gesser GmbH vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die von Dritten bezogen wurden, werden der Firma Walter und Gesser GmbH auf Verlangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche des Auftraggebers gegen Dritte abgetreten. Die Firma Walter und Gesser GmbH ist bezüglich solcher Mängel nur insoweit gewährleistungspflichtig, als eine Schadloshaltung gegenüber den Lieferanten für den Auftraggeber unzumutbar, aussichtslos oder bereits fehlgeschlagen ist.

3. Abweichend von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB / Teil B ist vereinbart, dass eine Gewährleistung für Mängelbeseitigungsleistungen über eine Frist von zwei Jahren hinaus nichtstattfindet. Für den Fristbeginn maßgeblich ist die Abnahme bzw. Teilabnahme der ursprünglichen Leistungen entsprechend § 13 Nr. 4 Abs. 3 VOB / Teil B.

4. Macht der Auftraggeber geltend, dass Schäden durch den Auftragnehmer an anderen Gewerken verursacht wurden, so ist er für die Verursachung der Schäden durch den Auftragnehmer beweispflichtig.

§ 6 Ausführung / Ausführungsfristen

1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken von verschiedenen Unternehmern zu koordinieren. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmern unentgeltlich die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen sowie die Anschlüsse für Wasser und Energie. Abweichend von § 4 Nr. 4c VOB / Teil B trägt der Auftraggeber die Verbrauchskosten.

2. Der Auftragnehmer ist, abweichend von § 4 Nr. 8 VOB / Teil B, berechtigt, die von ihm übernommenen Leistungen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen, soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen. Der Auftragnehmer ist bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie als verbindlich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen sind nur bindend, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Der Auftragnehmer, die Firma Walter und Gesser GmbH haftet nicht für die Einhaltung von Terminen, soweit Verzögerungen auf Umstände im Sinne von § 6 Nr. 2 VOB / Teil B zurückzuführen sind. Wird der Auftragnehmer an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen der Vorleisstungen anderer Handwerker gehindert, sind ihm erforderliche Überstunden und Feiertagszuschläge zu erstatten, soweit sie von der Bauleitung oder vom Bauherren auf Einhaltung der Termine oder Verkürzung einer nach § 6 Nr. 2 VOB / Teil B begründeten Fristverlängerung bestanden wird.

§ 7 Kündigung / Zusatzaufträge

Kündigt der Auftraggeber, ohne dass die in § 8 Nr. 3 VOB / Teil B genannten Voraussetzungen vorliegen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gemäß § 8 Nr. 1 VOB / Teil B. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB / Teil B wird mit 50 % der vertraglichen Vergütung vereinbart. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehen Leistung vom Auftragnehmer gefordert, hat dieser Anspruch auf gesonderte Vergütung. Dieser Anspruch muss nicht gesondert angekündigt werden.

§ 8 Abnahme

Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Mitteilung über die Fertigstellung zu erfolgen. Die Abnahme gilt gemäß § 12 Nr. 5 VOB / Teil B als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung die Leistung nicht abnimmt oder wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen hat, nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung.

§ 9 Zahlungen

1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Forderungen 14 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kleinere optische Mängel rechtfertigen lediglich einen Einbehalt bis zu 3 % der Auftragssumme. Bei technischen Mängeln ist der Auftraggeber maximal zu einem Einbehalt in Höhe von 5 % in Höhe der Auftragssumme berechtigt. Zahlt der Auftraggeber nach Fälligkeit nicht, so kann der Auftragnehmer ihm eine verzugsbegründende Mahnung zusenden, wodurch ab Mahndatum Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bestehen. Auf § 288 Abs. 3 BGB wird explizit hingewiesen. Auch ohne Mahnung kommt der Auftraggeber, der nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, spätestens 21 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug. Bei Verbraucher nur nach gesondertem Hinweis hierauf in der Rechnung.

2. Zahlungen des Auftraggebers werden, bei mehreren gleichartigen Forderungen nach Wahl, zuerst auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst dann auf offene Werklohnforderungen angerechnet.

3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann die Firma Walter und Gesser GmbH folgende Vorauszahlungen  jeweils bezogen auf die Bruttoauftragssumme  oder Sicherheitsleistungen in gleicher Höhe fordern:
a) 30 % nach Auftragserteilung
b) 30 % nach Ausführungsbeginn
c) Rest nach Abnahme gemäß § 12 VOB / Teil B


4. Von Auftraggebern, zu denen keinen gefestigten Geschäftsbeziehungen bestehen, kann eine Vorauszahlung von mindestens 40 % der Bruttoauftragssumme oder Sicherheitsleistung in gleicher Höhe gefordert werden.

5. Die Vorauszahlung bzw. entsprechende Sicherheitsleistung ist sofort nach Zugang einer schriftlichen Anforderung zu bewirken. Wird die Zahlung oder entsprechende Sicherheit trotz Anforderung nicht geleistet, so kann der Auftragnehmer bis zu Leistung die Arbeiten entsprechend § 16 Nr. 5 Abs. 5 VOB / Teil B einstellen.

6. Aufrechnungen stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten und von der Firma Walter und Gesser GmbH anerkannt sind. Außerdem ist jeder Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 16 Nr. 1 Abs. 2 VOB / Teil B bleibt im Übrigen unberührt.

7. Bei Inkrafttreten von tariflichen Lohnerhöhungen erhöhen sich für jedes Prozent der Erhöhung die Einheits- und Pauschalpreise um 0,8 %. Diese Klausel erstreckt sich nicht auf solche Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als sechs Monaten ab Vertragsschluss ausgeführt werden. Im Übrigen gilt diese Vereinbarung bis zur Abnahme des Bauvorhabens. § 10 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Schriftformklausel / Salvatorische Klausel Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerfirma Walter und Gesser GmbH Erfüllungsort. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist der Geschäftssitz der Firma Walter und Gesser GmbH auch Gerichtsstand. Die Firma Walter und Gesser GmbH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber alternativ auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung der Firma Walter und Gesser GmbH. Mündliche Nebenabreden hinsichtlich der Abbedingung der Schriftform sind nichtig. Sollte eine Bestimmung dieser Leistungs- und Zahlungsbedingungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen sowie die subsidiäre Vereinbarung der VOB / Teil B und des BGB davon unberührt. Im Zweifel sind die vorliegenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, dass sie dem AGB-Gesetz nicht widersprechen oder zuwider laufen.

Stand Januar 2016